Abmahnung Negele Zimmel Greuter pp i.A.d. Tino Media wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke: 710 EUR pauschal!

Abmahnung Filesharing
26.04.20111060 Mal gelesen
Neue Abmahnungen vom 20.04.2011 d. Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte i.A. d. Tino Media wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Horny 18). Es wird eine pauschale Forderung von 710 EUR geltend gemacht sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Mit Schreiben vom 20.04.2011 erhielten aktuell Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss angeblich Filme der Firma Tino Media heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden seien, von dn Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälten aus Augsburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

 Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmen wie "Horny 18" Urheberrechte der von den Negele Zimmel Rechtsanwälten vertretenen Rechteinhaber Tino Media, Inhaber Erich Mayr, verletzt zu haben. Dies sei durch eine spezialisierte Firma festgestellt und beweissicher dokumentiert. 

Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben: 

Netzwerk
IP-Adresse
Datum
Uhrzeit
Infohash-Wert
Dateiname

 Nicht angegeben  der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, ob und im welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll. 

Die Negele Zimmel Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 710,- €. Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich auf den konkreten Film bezieht. Rechtlich ist folgendes zu beachten: 

  • Der Anschlussinhaber ist nicht bereits deswegen als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, weil er Anschlussinhabear ist. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 

    Aktuell hat der Bundesgerichtshof zu den Prüfungspflichten bei der Störerhaftung klargestellt, dass auch das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden bei den Zumutbarkeitskriterien eine Rolle spielt, weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 -Keine Pflicht des Bildarchivbetreibers zur Prüfung der Presseberichterstattung- CR 2011, Seite 256-257). Dies könnte darauf hindeuten, dass bei der Überlassung von Internetanschlüssen an volljährige Familienmitglieder nicht ohne weiteres eine Störerhaftung gegeben ist, weil hier das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden eingreift.

    Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt, um der Störerhaftung zu entkommen. 
  • Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile des Films heruntergeladen worden sind.
  •  Zu beachten ist, dass bei den  Folgeabmahnungen drohen könnten. Es besteht die Gefahr, dass jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film hierbei zum Gegenstand einer weiteren Abmahnung  gemacht wird.  Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind. 

    Folgeabmahnungen wären aber m.E. unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf  unzulässig. Um die Folgeabmahnungsproblematik zu umgehen, ist jedoch regelmäßig eine umfassende Abänderung der Unterlassungserklärung notwendig.
  • Keinesfalls sollte die formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, weil hierbei neben der Gefahr von Folgeabmahnungen auch eine Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbetrages begründet wird. Die vorformulierte Unterlassungserklärung erhält ferner unter Ziffer 3 eine schwerwiegende Verpflichtungsklausel, so dass bei einem Zahlungsverzug noch höhere Kosten als die Pauschalsumme von 710,00 € fällig werden.
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.