Abmahnung – Waldorf Frommer – Pompeii

Abmahnung – Waldorf Frommer – Pompeii
23.04.2014179 Mal gelesen
Uns erreicht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der Constantin Film Verleih GmbH, ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München.

Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Bezogen ist die Rechtsverletzung auf den Film "Pompeii".

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Betroffenes Werk: Pompeii (FIlm)

Einige Erläuterungen zu Abmahnungen wegen der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen

Häufiges Missverständnis ist, dass die Abmahnung das unerlaubte Herunterladen der Datei betrifft. Tatsächlich geht es genau um den umgekehrten Fall: eine Datei soll ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet worden sein.

Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Es ist also zunächst unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich persönlich verantwortlich ist. Aufgrund der Vermutung wird er jedenfalls zunächst als Täter angesehen und muss die Vermutung seiner Haftung entkräften.

Aus dieser Ausgangslage heraus resultieren die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch.

Schadenersatz, die Ersattung von Aufwendungen und angefallenen Anwaltskosten stehen nicht im Mittelpunkt der Abmahnung. Viel wichtiger ist der Unterlassungsanspruch.

Die Zahlungsansprüche

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch

Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung - egal in welcher Form diese abgegeben wird - grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie jetzt tun müssen

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  •     Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  •     Notieren Sie die gesetzten Fristen
  •     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.

Hilfe bei Abmahnungen durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: info@internetrecht-freising.de