Abmahnung Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Abmahnung Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
30.08.2013297 Mal gelesen
Uns wurde eine Abmahnung des Ido Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. zur Bearbeitung vorgelegt.

Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom 16.08.2013 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1500 Mitglieder angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen u.s.w.)

Ziel des Verbandes ist die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

In der unserer Mandantschaft vorgelegten Abmahnung wird dieser vorgeworfen, in wettbewerbswidrig zu beanstandender Art und Weise mit Garantien auf eBay geworben zu haben. Nach der zwischenzeitlich durch den BGH gefestigten Rechtsprechung ist eine pauschale Bewerbung von Waren mit Garantien auf eBay unzulässig, soweit i.S.d. § 443 BGB nicht die genauen Garantieangaben genannt werden (Urteil des BGH vom 5.12.2012, Az. I ZR 88/11).

Die Besonderheit bei der uns vorliegenden Abmahnung besteht jedoch darin, dass dieser "Abmahnklassiker" bei unserer Mandantschaft nach unserer Auffassung nicht ganz so eindeutig gegeben ist, wie es dargestellt wird. So wird bei unserer Mandantschaft im Rahmen des Lieferumfanges bei einem Artikel lediglich auf "Garantieunterlagen" hingewiesen. Dies erfolgt im Übrigen auch nicht besonders hervorgehoben, sondern an einer unscheinbaren Stelle. Der Verband wird sicher länger nach dem vermeintlichen Verstoß gesucht haben. Einzuräumen ist jedoch, dass die Rechtsprechung zu der Frage der Bewerbung von Garantien traditionell recht streng und eng ist. Jedoch zeigt auch dieser Fall wieder einmal, dass genaues Prüfen der Abmahnung von entscheidender Bedeutung ist.

Vom Verband Ido wird für die Abmahnung eine Pauschale in Höhe 232, 05 € inkl. MwSt. sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die jedoch auch bei Vorliegen des Verstoßes in der Form nicht abgegeben werden sollte.

Selbstverständlich besteht unser Ziel für Sie darin, dass Sie im besten Fall nichts oder nur wenig an den Abmahner bezahlen. Jedoch darf man sich nicht den Realitäten widersetzten, da es ansonsten am Schluss durchaus teuer werden kann.

Wir werden für Sie eine wirtschaftlich vernünftige und vor allem rechtssichere Beendigung des Falles erreichen.

Lassen Sie sich auf jeden Fall durch einen spezialisierten Kollegen beraten, der auch über einschlägige Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfügt.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

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-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

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Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!