Abmahnung i.A.d. Rimowa GmbH wg. Marken- und Wettbewerbsverletzung d.d. Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner (wg. Rimowa - Rillen- Design Koffer)

Abmahnung i.A.d. Rimowa GmbH wg. Marken- und Wettbewerbsverletzung d.d. Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner (wg. Rimowa - Rillen- Design Koffer)
02.07.2015145 Mal gelesen
Unserer auf das Marken- Wettbewerbs- und Urheberecht spezialisierten Kanzlei liegt eine Abmahnung der Rimowa GmbH d.d. Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner vor.

Darin wird durch den Vertrieb von Koffern durch den Abgemahnten eine angebliche Verletzung der Schutzrechte an Rimowa Koffer wg. besonderen Rimowa Rillen- Design gerügt.

Die Rinowa GmbH macht in der Abmahnung durch die Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner unter Hinwies auf die zu Gunsten der Rimowa GmbH eingetragenen Marken folgende Ansprüche geltend:

  • Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs, 2 Nr. 2 MarkenG
  • Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unter Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 9a UWG und Rufausbeutung gem.§ 4 Nr. 9b UWG
  • Nichterfüllung der besonderen Kennzeichnungspflichten aus § § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG bei Importprodukten. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschriften zur Kennzeichnung von Produkten Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher darstellen.

In dem uns vorliegenden Fall fordern die Rechtsanwälte von Kreisler Selting Werner eine als Anlage beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtung innerhalb einer Frist von 7 Tagen abzugeben.

Des Weiteren werden die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 3 UWG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 360.000 EUR zzgl. Auslagen i.H.v. 20 EUR gefordert. Die Anwaltskosten i.H.v. 3.572,90 sind vom Abgemahnten innerhalb von 14 Tagen auszugleichen.

Wie Sie sich am besten verhalten, falls Sie Abmahnung erhalten haben?

Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Lassen Sie dort genannte Frist nicht fruchtlos verstreichen. Denn in diesem Fall kann gegen Sie eine einstweilige Verfügung in einem Schnellverfahren ergehen. Dies kann innerhalb von wenigen Tagen passieren und kann für Sie mit erheblichen Kosten verbunden sein. Gleichwohl ist es auch nicht ratsam, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne professionelle Hilfe zu unterschreiben. Es besteht keine Pflicht, die in der Abmahnung erhaltene Unterlassungserklärung in der geforderten Form zu unterschreiben. Möglicherweise genügt eine modifizierte Unterlassungserklärung, um Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Lassen Sie sich am besten durch eine auf den gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheberrecht und Medienrecht spezialisierte Kanzlei beraten. Gern überprüfen wir, ob die Abmahnung in Ihrem konkreten Fall berechtigt erfolgte. Diese kann bereits beispielswiese an einer fehlenden Gewerbsmäßigkeit des Abgemahnten der Fall scheitern.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, nutzen Sie unser kostenloses und unverbindliches Service im Rahmen einer Ersteinschätzung des Falls. Senden Sie uns jederzeit unverbindlich Ihre Abmahnung per Fax oder Email. Wir rufen Sie gern zurück und teilen Ihnen unsere vorläufige Kosteneinschätzung transparent und unverbindlich für Sie.

Unsere spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Hamburg und Berlin vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die Abmahnungen wegen der angeblichen Verstößen gegen unlauteren Wettbewerb, Verletzung des Marken- sowie Urheberrechts erhalten haben. Wir helfen Ihnen gern, die Angelegenheit kompetent zu lösen.

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de  und www.abmahnsoforthilfe.de