Abmahnung Filesharing aktuell – Die Kanzlei Kornmeier & Partner reagiert auf die neue Gesetzeslage und reduziert die Forderungen!

Abmahnung Filesharing
10.10.2013460 Mal gelesen
Vor wenigen Tagen ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft getreten. Aus uns vorliegenden aktuellen Abmahnungen geht hervor, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner die neue Gesetzeslage berücksichtigt und die Forderungen reduziert. Was wird nun verlangt?

Lange wurde unter Betroffenen und Kollegen spekuliert, wie die neue Gesetzeslage von den "Abmahnkanzleien" aufgenommen wird und welche Forderungen nun künftig erhoben werden.

Aus uns vorliegenden aktuellen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner geht hervor, dass die neue Gesetzeslage berücksichtigt und - soweit ersichtlich - zunächst die strengeren formalen Vorgaben an die Form der Abmahnung berücksichtigt und umgesetzt werden.

Konkret geht es um Abmahnungen wegen des Vorwurfs von Filesharing des Songs "Passenger - Let her go" durch die Kanzlei Kornmeier & Partner für die Embassy of Music GmbH. Hier werden nun detaillierte Angaben gemacht. Die für die Betroffenen wesentlichste Änderung dürfte die Höhe der geltend gemachten Forderung betreffen. Tatsächlich variiert diese um wenige Euro je Abmahnung, liegt jedoch insgesamt unter 300,-- €. Und damit um ca. 150,-- € unter dem Vergleichsangebot, dass Kornmeier & Partner zuvor unterbreitet hatten. Diese beinhaltete die Forderung nach Zahlung von 450,-- €.

Konkret verlangt Kornmeier nun die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus 1.000,-- € - wie gesetzlich vorgesehen und verlangt zusätzlich weiter - anteilig - die Kosten des Auskunftsverfahrens sowie die Kosten des Ermittlungsverfahren. Insgesamt liegen diese Kosten bei ca. 140,-- €.

Weiter wird ein Schadensersatzbetrag von 150,-- € geltend gemacht.

Die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung - die eigentliche "Aufgabe" einer Abmahnung - wird natürlich weiterhin erhoben.

Für Betroffene nun wichtig:

  • Es ist weiterhin wichtig die gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht verstreichen zu lassen. Nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Ggfls. werden die Kanzleien künftig  häufiger hierzu übergehen. Die Deckelung der Anwaltskosten gilt nach Gesetzeswortlaut nur für die außergerichtliche Tätigkeit! Im einstweiligen Verfügungsverfahren - so ist zu erwarten - werden die Gerichte die aus der Vergangenheit bekannten hohen Streitwerte ansetzen. Die Kosten für eine einstweilige Verfügung können sodann im Bereich von ca. 1.000,-- € liegen.
  • Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte ohne anwaltliche Prüfung nicht unterzeichnet werden.
  • Hinsichtlich möglicher Zahlungen ist nach wie vor zwischen den Kosten der Rechtsverfolgung und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren. So ist es möglich, dass keine Zahlungsansprüche oder nur Ansprüche auf Erhalt der Kosten der Rechtsverfolgung bestehen.
  • Weiter ist es so, dass die Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing einer Ausgabe der German Top 100 Single Charts stehen! Es droht der Erhalt weiterer Abmahnungen! Auch wenn die Forderung nun gesenkt wurde - und zu erwarten steht, dass andere Kanzleien dies auch tun werden - können nach wie vor Forderungen nach mehreren tausend Euro geltend gemacht werden! Es ist daher ratsam vorbeugende Maßnahmen zu prüfen.

Wir haben bereits tausende von Abmahnungen wg. Filesharing bearbeitet und verfügen über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen wegen Filesharing. Sie erreichen uns telefonisch bis von 08:00 bis 22:00 Uhr zu einem unverbindlichen Erstgespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt unter 0251 - 39 51 81 80 od. 069 - 900 25 940  erreichen. Daneben können Sie uns auch per Email (info@abmahnung-rechtsanwaelte.de ) kontaktieren. Sie erhalten in der Regel binnen weniger Stunden eine Rückmeldung.