Abmahnung Fareds wegen "Vaterfreuden"

Abmahnung Filesharing
13.03.2015165 Mal gelesen
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg spricht im Namen der Pantaleon Films GmbH Abmahnungen wegen der illegalen Verbreitung des Films „Vaterfreuden“ über eine Internettauschbörse aus.

Die Kanzlei Fareds führt in dem Abmahnschreiben aus, dass die Pantaleon Films Produzentin des erfolgreichen Films "Vaterfreuden sei.

Empfänger der Abmahnung ist der Inhaber des Internetanschlusses, über den der urheberrechtlich geschützte Film zum Herunterladen angeboten worden sein soll.

Die Kanzlei Fareds fordert den Empfänger der Abmahnung dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus wird behauptet, der Mandantschaft stehe im Fall einer Täterhaftung ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 Euro für die widerrechtliche Zurverfügungstellung des Films "Vaterfreuden" zu.

Weiter wird in der Abmahnung behauptet, dass im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ein Gegenstandswert von 15.000,00 € gerechtfertigt sei. Für die Rechtsanwaltsvergütung ergebe sich daher ein Gegenstandwert für die Abmahnung von 15.600,00 €, sodass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Betrag von 845,00 € zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale zu zahlen sei.

Hieraus ergebe sich im Fall des Vorliegens einer Täterhaftung ein Zahlungsanspruch von 1.465,00 €.

Sodann bietet die Kanzlei Fareds an, die Angelegenheit außergerichtlich mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 980,00 € abzuschließen.

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds wegen Filesharings erhalten haben, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Ansonsten droht die Einleitung weiterer Schritte gegen Sie, wie z. B. der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige Beratung die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Zahlungserklärung.
  • Lassen Sie sich hinsichtlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung umfassend von einem Rechtsanwalt darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist.

Gegen eine Abmahnung wegen Filesharings kann sich der betroffene Anschlussinhaber inzwischen sehr häufig erfolgreich verteidigen.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, muss man überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung geradestehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

Aber auch dann, wenn es nicht möglich ist, eine Haftung als Täter oder Störer auszuschließen, können die geforderten Beträge mit anwaltlicher Unterstützung häufig deutlich reduziert werden.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber den Abmahnern.