Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Film „30.000 Meilen unter dem Meer“ für MIG Film GmbH

Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Film „30.000 Meilen unter dem Meer“ für MIG Film GmbH
12.01.2011844 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS Rechtanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Namen der MIG Film GmbH ab, wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Peer-to-peer Netzwerken (z.B. BitTorrent, eDonkey, eKad, Freenet, FastTrack [Kazaa Lite K++], GNUnet, Gnutella [Gtk-Gnutella, LimeWire, Phex], Gnutella2 [Shareaza], I2Phex, Kademlia [eMule, Vuze], StealthNet). Betroffen ist das geschützte Filmwerk „30.000 Meilen unter dem Meer“. Gefordert wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 850 EUR

Abgemahnt wird, dass in einer Tauschbörse im Internet unberechtigt geschützte Filmwerke zum Up- bzw. Download angeboten wurden. Durch diese Vorgänge wird das Filmwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zugleich auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe übertragen. § 16 und § 19a UrhG können verletzt sein.

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber unterschiedliche Ansprüche zu, die üblicherweise zunächst durch eine Abmahnung geltend gemacht werden.

Auf § 97 UrhG beruht der Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz, der Anspruch auf Vernichtung aller beim unberechtigten Nutzer vorhandenen Kopien des Musikwerkes besteht gem. §§ 9899 UrhG. Gem. § 101a UrhG besteht der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft des Filmwerkes und über die Identität der Personen, an die das Filmwerk weitergegeben wurde.

In der Abmahnung wird von Ihnen grundsätzlich gefordert:

-       eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben (zumeist vorformuliert),

-       Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages (Anwaltskosten, Auslagen und Schadenersatz).

Im konkreten Fall wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Betrage in Höhe von 850 EUR eingefordert.

Daneben kann das Up- und Downloaden in P2P-Netzwerken unter Umständen auch ein strafrechtlich relevantes Vergehen gem. § 106 UrhG sein.

Auch wenn sie meinen selbst gar nichts heruntergeladen zu haben, nehmen Sie eine an Sie gerichtete Abmahnung ernst. Wenn sie einen Internetanschluss haben, können Sie als "Störer" in Haftung genommen werden, wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit seinem Urteil "Sommer unseres Lebens" (BGH v. 12.5.2010 - I ZR 121/08) bestätigte. Ob allerdings in solchen Fällen die Forderung an Sie berechtigt ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

An der Wirksamkeit der Abmahnung sollten Sie nicht zweifeln, falls diese nur durch einfachen Brief zugesandt wurde. Denn gesetzlich ist für die Abmahnung keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es ist möglich eine Abmahnung per Einschreiben oder einfachem Brief, per Telefax, per E-Mail, gar telefonisch auszusprechen. Hingegen muss die Abmahnung bestimmte Angaben enthalten um ihre Wirkung nicht zu verfehlen.

Reaktion!

Eine Abmahnung sollte auf keinen Fall liegengelassen werden, eine Reaktion ist unbedingt notwendig. Reagieren Sie nicht, oder erst nach dem Fristablauf, droht Ihnen ein Gerichtsverfahren und weitere, höhere Kosten. Die Reaktion sollte jedoch wohl überlegt sein! Überstürzen Sie nichts, denn eine unterzeichnete Unterlassungserklärung ist für Sie 30 Jahre lang verbindlich!

Angefügte Unterlassungserklärung?

Keinesfalls sollten Sie die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Mit Vorsicht zu genießen sind die in Foren angebotenen modifizierten Mustererklärungen unbekannten Ursprungs. Diese werden regelmäßig die konkreten Umstände Ihres Falles nicht berücksichtigen. Die Prüfung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist nötig, zumal diese zu weit formuliert sein kann. Oft wird von Ihnen mehr verlangt, als Sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet sind. Sie sind nicht verpflichtet diese zu unterschreiben. Zur Vermeidung eines Gerichtsstreits sollte zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, jedoch in modifizierter Form, auf den Umfang der Unterlassungsverpflichtung in Ihrem konkreten Fall reduziert.

Die Forderung?

Zahlen Sie nicht voreilig den geforderten Betrag, der oft zu hoch ist. Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Rechtsverfolgungskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Musikwerkes entstanden sein soll. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für deren konkrete Höhe sind vor allem der anwaltliche Aufwand sowie der Streitwert entscheidend. Wegen Nachweisschwierigkeiten wird der entstandene Schaden geschätzt. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft reduzieren lassen.

Was Sie tun sollten:

Nachdem Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich die kurzen Fristen zu notieren und sich umgehend fachlich beraten zu lassen. Es könnten Folgeabmahnungen auf Sie zukommen, die es zu vermeiden gilt. Sie sollten sicherstellen, dass schon vor der Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverstöße (Up- und Download) eingestellt werden und diese nach Abgabe der Erklärung nicht fortwirken. Lassen Sie dies außer Acht, könnten Sie durch die weitere Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden.

Hotline: 49 (0) 30 - 206 269 -24 Mo-Fr. 8.00-21.00 Uhr, Sa So 10.00-18.00
E-Mail: mail@abmahnung-hilfe.info

 Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg

                   Hohenzollerndamm 196
                   10717 Berlin
                   Fon: 49 (0) 30 - 206 269-22
                   Fax:  49 (0) 30 - 206 269-23
                   www.ra-scharfenberg.de
                   www.abmahnung-hilfe.info