Abmahnung: Erstattung der Anwaltskosten kann eingeklagt werden

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
02.12.2011858 Mal gelesen
Die Kosten für eine Abmahnung können nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main auch unmittelbar eingeklagt werden, wenn der Abmahnende sie noch nicht bezahlt hat, aber der Abgemahnte die Erstattung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Wird ein Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs berechtigt abgemahnt, hat er gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die dem Abmahnenden entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

Hat der Abmahner seinen Anwalt selbst noch nicht bezahlt, steht ihm gegen den Abgemahnten zwar zunächst nur ein Anspruch auf Freistellung zu.
Wurde dem Abgemahnten aber erfolglos eine Frist zur Freistellung nach § 250 BGB gesetzt, kann der Abmahner nach Fristablauf unmittelbar die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen.

Dem steht es nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Urt. v. 23.08.2011 - 6 U 49/11) gleich, wenn der Ersatzpflichtige die Freistellung oder Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Der Senat gab dem Zahlungsanspruch des Kläger statt, nachdem der beklagte Abgemahnte außergerichtlich die klägerischen Unterlassungs- und Erstattungsansprüche eindeutig und endgültig zurückgewiesen hatte. In einem solchen Fall wandele sich der Freistellungsanspruch nämlich in einen Zahlungsanspruch um, so dass der Abgemahnte unmittelbar auf Zahlung der Anwaltskosten verklagt werden konnte.