Abmahnung / Einstweilige Verfügung von IDO Interessenverband

Abmahnung
16.06.20151387 Mal gelesen
Informationen und Hintergründe zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., Gartenstr. 5, 51379 Leverkusen, regelmäßig ausspricht.

Der in Leverkusen ansässige IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist seit mehreren Jahren sowohl bei Onlinehändlern als auch in unserer Kanzlei für die Aussprache von Abmahnungen bekannt, seit Neuestem aber auch für eine einstweilige Verfügung.

Mit seinen Abmahnungen lässt der IDO Interessenverband regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Abmahnkostenerstattung behaupten.

Die Wettbewerbsverstöße, die IDO zum Anlass seiner Abmahnungen gegenüber Internethändlern nimmt, sind vielfältig. So hat IDO in der Vergangenheit beispielsweise
 

  • fehlerhafte / veraltete Widerrufsbelehrungen
  • fehlende Muster-Widerrufsformulare
  • die Werbung mit einem „versicherten Versand“
  • die fehlende Angabe des Grundpreises / fehlerhafte Grundpreisangabe
  • fehlende Pflichtinformationen („Speicherung des Vertragstextes“)
  • fehlende Angabe von Auslandsversandkosten
  • fehlende Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
  • angeblich unzulässige AGB-Klauseln, wie „Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers“, „Transportschäden sind binnen … Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen“, „Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch Versandbestätigung und Zustellung der Ware“, Aufrechnungsverbote,

abgemahnt.

In seinen Abmahnungen erklärt der IDO Interessenverband zunächst, dass er die Interessen seiner „ca. 1.800 Mitglieder (Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT -Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)“ wahrnehme. Der Empfänger der Abmahnung könne sich dabei im Internet unter idoverband.de über die Verbandstätigkeit, Mitgliederstruktur und Ziele, die unter anderem auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen gerichtet sind, informieren.

Zu den Mitgliedern von IDO sollen auch „Shops, die ihre Waren bei eBay, amazon, dawanda undanderen Verkaufsplattformen sowie in eigenen Shops anbieten“ gehören.

Die gesetzlich verankerte Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergebe sich, so IDO in den Abmahnungen weiter, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil es sich bei dem Verein um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG handele. Das jedenfalls gelte u.a. für die Bereiche Parfüm und Kosmetik, Textilien, Bücher und CD' s, Dekorationsartikel, Bürobedarf, Schmuck, Spielzeug, Elektroartikel, Werkzeuge, Pflanzen, Tier- und Zoohandel, Immobilienmakler und Rechtsdienstleister.

Die Aktivlegitimation (also die Abmahn- und Klagebefugnis) sollen mehrere Gerichte bereits zu Gunsten von IDO bestätigt haben.

Entsprechend umfassend ist die Bandbreite der von den Abmahnungen betroffenen Internethändler. So ist auch in unserer Kanzlei bekannt geworden, dass IDO in den vergangenen Jahren mit seinen Abmahnungen in vielen unterschiedlichen Segmenten des Onlinehandels für „Ordnung sorgen“ wollte, indem die abgemahnten Onlinehändler binnen kurzer Fristen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgeben und Abmahnkosten an IDO zahlen sollten.

Den Empfängern solcher Abmahnungen stellt sich nun verständlicher Weise in erster Linie die Frage, wie mit der Abmahnung von IDO umzugehen ist, also ob die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben oder zuvor abgeändert (modifiziert) werden soll oder ob und wie man einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkommen kann. Auch stellt sich dem Empfänger der Abmahnung naturgemäß die Frage, ob die Abmahnkosten, die IDO in Form einer Kostenpauschale von jeweils (etwa) 200,00 € geltend macht, bezahlt werden müssen.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Abmahnkosten – also die Frage, ob man ca. 200,00 € an IDO bezahlen muss – für jeden Abgemahnten zweitrangig sein sollte und zwar bei allem Respekt und zumeist fehlendem Verständnis für eine solche – aus Sicht der Abgemahnten – unnötige Ausgabe.

Zum Hintergrund unserer Auffassung:

Dreh- und Angelpunkt sowie eigentliches Kernstück einer Abmahnung ist immer die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei ihr handelt es sich um das eigentliche Risiko, das in vielerlei Hinsicht von einer Abmahnung ausgeht. So kann einerseits die fehlende/fehlerhafte Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen empfindliche Kostenfolgen in Form von Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Andererseits wiederum kann auch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu empfindlich hohen, teils existentiellen Kostenfolgen führen.

Hierzu haben wir in unserer täglichen Beratungspraxis festgestellt, dass die Brisanz strafbewehrter Unterlassungserklärungen bei vielen Abgemahnten (leider) untergeht.Man muss sich aber darüber bewusst sein oder spätestens bei Erhalt einer Abmahnung darüber bewusst werden, dass
 

  • die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Vertragsverhältnis/Schuldverhältnis begründet, das grundsätzlich „lebenslänglich“ gilt, also nie wieder gekündigt oder aufgelöst werden kann;
  • die Verpflichtung aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung künftig losgelöst von dem eigentlichen Wettbewerbsverstoß gilt und somit zu einer Zwickmühle führen kann - zur Erläuterung: Verpflichtete man sich beispielsweise in der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung noch dazu, KEINE Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, gilt diese Verpflichtung in der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Vertrag!) auch nach der seit dem 13.06.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung fort, obgleich der Gesetzgeber jetzt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich verlangt (Grundsatz der strafbewehrten Unterlassungserklärung: Vertrag bleibt Vertrag). Die Zwickmühle besteht nun darin, dass man sich entweder vertragswidrig verhält, der strafbewehrten Unterlassungserklärung zuwiderhandelt und sich damit hohen Vertragsstrafen aussetzt oder aber, dass man sich gesetzeswidrig verhält und deshalb abgemahnt werden kann;
  • Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Vertragsstrafenforderungen von in der Regel mehreren tausend Euro je Verstoß (!) führen können;
  • Vertragsstrafen auch bei fahrlässigen Verstößen/Zuwiderhandlungen verwirkt werden können, so bspw. bei Fehlern von Mitarbeitern, Softwarefehlern, Serverfehlern, etc.;
  • der jeweilige Abmahner als Unterlassungsgläubiger von den Vertragsstrafen finanziell und wirtschaftlich profitiert, weil die Vertragsstrafen in der Regel zu Gunsten des Abmahners versprochen werden (müssen);
  • dieses wirtschaftliche Interesse dazu führt, künftig zumindest stichprobenartig von IDO überprüft zu werden, da jeder Verstoß bares Geld in Form von Vertragsstrafen für den Verein bedeutet.


All diese Folgen ergeben sich auch aus den zunächst harmlos wirkenden „Unterlassungsverpflichtungserklärungen“, die IDO regelmäßig seinen Abmahnungen vorformuliert beifügt und zwar auch dann, wenn darin keine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe erwähnt wird.

Dies wiederum hat seine Ursache in dem jeweiligen Vertragsstrafeversprechen.

In den uns bekannten Fällen sieht IDO davon ab, ein festes Vertragsstrafeversprechen („bei Meidung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 € zu unterlassen, ….“) vorzuformulieren.

Stattdessen formuliert IDO das Vertragsstrafeversprechen in den uns bekannten Fällen nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch:

„XY verpflichtet sich gegenüber dem IDO Interessenverband … es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom IDO Interessenverband … zu bestimmenden und im Streitfalle vom zuständige Gericht auf Angemessenheit zu überprüfenden und von XY zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, …“

Ob durch eine solche – durchaus zulässige – Formulierung der Eindruck einer harmlosen oder risikolosen Unterlassungserklärung erweckt werden soll, können wir natürlich nicht beurteilen. Tatsache ist allerdings, und dies ist leider vielen Abgemahnten nicht bewusst, dass diese Form des Vertragsstrafeversprechens je Verstoß ebenfalls zu einer Vertragsstrafenforderung von mehreren tausend Euro führen kann, auch wenn sich dies nur mittelbar aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt.

Als „Faustformel“ kann man wohl festhalten, dass Vertragsstrafen von 3.000,00 € bis 5.000,00 € angemessen sind. Abweichungen nach unten sind natürlich je nach Einzelfall denkbar – dies allerdings auch noch oben, zumal diese Formulierung die Grenze nach oben vollständig offen lässt.

Wenn dann noch etwaig unglücklich vorformulierte, unklare, mehrdeutige, auslegungsbedürftige oder gar ungewollte Unterlassungsversprechen dazu stoßen, wird schnell klar, wie gefährlich derartige Erklärungen werden können, zumal sie als Vertrag in der Regel lebenslang gültig bleiben.

Der Grundsatz der lebenslänglichen Gültigkeit strafbewehrter Unterlassungserklärungen gilt übrigens auch dann, wenn sich erst nachträglich – bspw. im Falle eines Verstoßes – herausstellt, dass man die Unterlassungserklärung nicht oder zumindest nicht in der konkreten Form hätte abgeben müssen.

Vor diesen Hintergründen, die wir aufgrund ihrer Komplexität hier nur auszugsweise ansprechen können, sollte man als Empfänger einer Abmahnung in jedweden Zweifelsfällen sofort (fach-) anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. So kann einerseits erörtert werden, ob überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgegeben werden muss bzw. welche Alternativen hierzu bestehen und was deren Konsequenzen sind.

Andererseits kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt zur Aufklärung und Risikobegrenzung beitragen und zwar insbesondere dann, wenn sich die Abmahnung von IDO als berechtigt/begründet herausstellen sollte. Ziel ist es in solchen Fällen, genau darüber aufzuklären, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss und zwar sowohl hinsichtlich des Unterlassungsversprechens als auch in Bezug auf das Vertragsstrafeversprechen. Zudem sollte der Empfänger der Abmahnung als (möglicherweise) künftiger Unterlassungsschuldner präzise wissen, welches Verhalten in Zukunft zu unterlassen ist, um Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung und daraus folgende Vertragsstrafenforderungen von vornherein zu vermeiden.

Sämtlichen Fragen sollte man auch vor einer Reaktion gegenüber IDO nachgehen, um voreilige Handlungen und unnötige strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu vermeiden.

Angesichts der in den Abmahnungen jeweils gesetzten, durchaus kurzen, aber zumeist zulässigen Fristen von 7 Tagen ist dringender Handlungsbedarf gegeben, da IDO – wie uns ebenfalls bekannt geworden ist – den in der Abmahnung behaupteten Unterlassungsanspruch auch gerichtlich (hier: im Wege einer einstweiligen Verfügung) weiterverfolgen lässt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter

https://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-ido-verband.html

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls gern zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.