Abmahnung ebay Widerrufsfrist 14 Tage – Die rechtliche Argumentation

Abmahnung Filesharing
05.12.2009906 Mal gelesen

Eine Widerrufsfrist von 14 Tagen bei eaby verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 17.08.2006 (3 U 103/06) und dem Urteil des KG Berlin vom 18.07.2006 (5 W 156/06) ist bei Verkäufen über die Internet-Plattform eBay dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen, da die nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Belehrung in Textform aufgrund der Besonderheiten des Vertragsabschlusses bei eBay zeitlich erst nach demselben erfolgen kann. Diese Ansicht wird geteilt durch den Beschluss des KG Berlin vom 05.12.2006 (Az: 5 W 295/06). Das Kammergericht führt aus, dass es sich hier nicht um einen Bagatellverstoß handelt, sondern um eine Beeinträchtigung gewichtiger Verbraucherinteressen.

Nach dem Kammergericht Berlin und dem Hanseatischen Oberlandesgericht hat sich nunmehr auch das Landgericht Kleve mit seinem Urteil vom 02.03.2007 (Az: 8 O 128/06, n.r.) dafür ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung in der Bildschirmansicht eines Online-Angebotes nicht das Textformerfordernis im Sinne des § 126a BGB erfüllt. Daher sei eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen anzunehmen. Es genügt nach der Ansicht des LG Kleve nicht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder auf seiner Computer-Festplatte speichern könne. Andernfalls würde die Dauer der Widerrufsfrist von der Willkür des Empfängers oder von Zufällen abhängen, die der Verkäufer  weder kennen noch beeinflussen könne. Das LG Kleve spricht sich ausdrücklich gegen die zuvor vertretene Ansicht des LG Paderborn aus, dass es für die Textform ausreicht, wenn der Käufer die Möglichkeit hat, die Belehrung zu drucken oder zu speichern. Diese Ansicht stehe im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung. Hervorzuheben ist ein zentraler Begründungsaspekt des Landgerichts Kleve: "Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt" (Rn. 26). Dieses Ergebnis teilt auch das LG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2007, 315 O 467/07).

Das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280) n.v.) und das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) halten eine Widerrufsfrist von zwei Wochen für wettbewerbswidrig.

 

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