Abmahnung durch Simon u. Partner Rechtsanwälte im Auftrag von Licence Keeper AG wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmwerken: Neue Abmahnwelle am 24.7.08 gestartet
Internetanschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die angeblich „pornografische Filmwerke“ über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten aktuell wieder von den Simon und Partner Rechtsanwälten aus Wiesbaden im Auftrag von Licence Keeper AG eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. Hierbei werden unter anderem Filme wie „Sexbox“ in allen möglichen Nummerierungen abgemahnt.
Zur Rechtslage zu den Abmahnungen der Simon und Partner Rechtsanwälte hierzu verweise ich zunächst auf meinen letzten Beitrag zum Thema Abmahnung durch Simon und Partner Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmwerken (Pornofilme) in Internettauschbörsen Siehe hierzu auch den Betrag Abmahnung durch Simon und Partner Rechtsanwälte im Auftrag von Licence Keeper AG auf unserer Website.
Die neuen Schreiben der Simon und Partner Rechtsanwälte im Auftrag von Licence Keeper AG unterscheiden sich kaum von den bisherigen. Allerdings wird der Druck auf die Betroffenen aufgrund vermeintlich zugunsten der Rechteinhaber ergangenen Gerichtsurteile erhöht. Dem Betroffenen werden wieder „2 Alternativen“ angeboten. In einer ersten Alternative macht Simon und Partner erneut 1.000,00 € Schadensersatz und 543,00 € Anwaltskosten geltend. Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die hierfür gesetzten Fristen sind regelmäßig unangemessen kurz, wohl um die Betroffenen zum Einlenken zu bewegen. Die sehr knapp bemessenen Fristen von nur 5 Tagen und dazu über das Wochenende dienen gerade in der Urlaubszeit dazu, die Betroffenen schnell zur Zahlung zu veranlassen.
Falls der Betroffene den Betrag von 1543,- € nicht fristgerecht bezahlt, wird wieder in einer „2. Alternative“ offensichtlich zum Zwecke der Einschüchterung dem Betroffenen mitgeteilt, dass bei Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung der 1. Alternative die Staatsanwaltschaft informiert und dort mitgeteilt werde, dass eine Einigung nicht geschlossen werden konnte und um weitere Aufklärung durch den Staatsanwalt bitten. Der Staatsanwalt könne dann durch eine Hausdurchsuchung oder durch Vernehmung von Zeugen die Tat weiter aufklären. Tatsächlich werden die Verfahren in den allermeisten Fällen eingestellt oder sind bereits eingestellt. Eine weitere Vorgehensweise durch die Staatsanwaltschaft auf Druck der Kanzlei Simon und Partner ist praktisch meines Erachtens völlig ausgeschlossen. Die Verfahren werden in aller Regel mangels öffentlichem Interesse eingestellt, ohne dass Simon und Partner irgendeine Einflussmöglichkeit hätte. Des weiteren wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Ansprüche dann vor Gericht geltend gemacht werden würden, wobei hierbei der volle Schadensersatz nebst weiterer anfallenden Anwaltskosten und die vollen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden.
In den weiteren Ausführungen behaupten die Simon und Partner Rechtsanwälte bei der Schadensberechnung, dass normalerweise eine Lizenz von sage und schreibe 100.000,- € geltend gemacht werden könne. „Unter der Voraussetzung der zügigen und vollständigen Erledigung aller Ansprüche der Licence Keeper AG sei diese bereit, als Schadensersatz inklusive aller sonstigen entstandenen Kosten einen Betrag von 1.000,- € zu akzeptieren“. Ersichtlich soll dem Betroffenen damit die Zahlung von „nur“ 1.000,- € als günstig hingestellt werden.
Des weiteren wird dem Betroffenen erneut mitgeteilt, dass eine modifizierte oder unter Streichung der Schadensersatzverpflichtung abgegeben strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht akzeptiert werde.
Rechtlich ist neben meinen Ausführungen in meinem letzten Beitrag folgendes zu beachten:
- Die von Simon und Partner gerne zitierten Enscheidungen des LG Hamburg und OLG Düsseldorf zur Haftung für ein offenes WLAN widersprechen der jüngsten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.7.2008, wonach keine Haftung für ein offenes WLAN besteht. Die Rechtslage bleibt daher keineswegs eindeutig, sondern umstritten.
- Die zitierte Entscheidung des BGH vom 8.5.2008, wonach Anwaltsgebühren zu ersetzen sind, auch wenn keine Rechtsabteilung besteht, ist für die Abmahnung nur beiläufig von Interesse. Denn wenn bereits keine Störerhaftung besteht, gibt es auch kein Anspruch auf Kostenerstattung.
- Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls. Keinesfalls sollten Betroffene die meines Erachtens völlig überzogenen Forderungen ungeprüft bezahlen. Bislang konnte ich in keinem einzigen Fall dem Mandanten anraten, den geforderten Betrag in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen.




