Abmahnung durch Rechtsanwalt Tobias Selig für AEGIS Multimedia: „Double“ („дублёр“)

Abmahnung
15.03.2013656 Mal gelesen
Behauptete Urheberrechtsverletzungen wegen angeblicher Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen - Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Die russische Komödie

„Double“ („дублёр“ / „Dubler“)

des Regisseurs Evgeniy Abyzov

ist wie viele andere Werke auch - egal, ob dabei aus dem Bereich Film, Musik oder Computerspiel - in den einschlägigen Internet-Tauschbörsen (p2p) zum kostenlosen Download erhältlich.

Wie groß ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass insbesondere aktuelle Kinohits oder Top-Ten-Alben, durch deren Verkauf und Vermarktung einerseits die Künstler und Produzenten ihren Lebensunterhalt verdienen und zum anderen die nötigen Mittel eingenommen werden, um den Menschen auch in Zukunft noch weiterhin derartige Unterhaltung bieten zu können, tatsächlich unentgeltlich auf legale Weise im Internet zu erlangen sind?

Die in den Online-Tauschbörsen angebotenen Werke unterliegen in aller Regel dem Urheberrechtsschutz. Werden diese Werke ohne Erlaubnis oder Genehmigung der Rechteinhaber verbreitet, so stellt dies eine entsprechende Rechtsverletzung dar.

So versendet der Dortmunder Rechtsanwalt Tobias Selig im Auftrag der AEGIS Multimedia Service GmbH Abmahnschreiben an Internetanschlussinhaber. Inhalt dieser Schreiben ist zum einen der Vorwurf gegenüber den Empfängern, angeblich das oben genannte urheberrechtlich geschützte Werk über Filesharing-Börsen unerlaubt zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Zum anderen werden aus diesem Verhalten resultierende Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Auftraggeberin geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Verletzungshandlung wird behauptet, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zu beachten ist dabei, dass gem. der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen auch schon beim Download eines Werkes Inhalte, die sich auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 980,00 EUR unterbreitet, mit dessen Annahme sämtliche Ansprüche, die der AEGIS Multimedia Service GmbH durch den behaupteten Verstoß entstanden seinen, abgegolten seien.

Wie sollte man sich als Empfänger einer solchen Abmahnung nun am besten verhalten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin