Abmahnung durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner für Embassy of Music: „Digitalism - Zdarlight (Fedde Le Grand & Deniz Koyu Remix)“

Abmahnung Filesharing
29.05.2013419 Mal gelesen
Vorwurf der Urheberrechtsverletzung - Forderung auf Unterlassung und Zahlung - Wie sollte man sich als Betroffener einer solchen Abmahnung verhalten?

Vermehrt versendet die Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte Abmahnschreiben an Internetanschlussinhaber, in denen sie den Empfängern vorwirft, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt in einem Peer-to-Peer-Netzwerk (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Die Abmahnungen erfolgen dabei im Auftrag des durch die behauptete Tathandlung geschädigten Rechteinhabers, welcher infolge des Verstoßes ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend machen lässt.

Gegenstand aktueller Abmahnungen ist im Auftrag der Embassy of Music GmbH der Song

"Zdarlight (Fedde Le Grand & Deniz Koyu Remix)" von Digitalism.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass das Werk über seinen Internetanschluss allen Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse ohne Erlaubnis der Auftraggeberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dabei ist zu beachten, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse wiederum zur Verfügung gestellt werden, wodurch der Tatbestand folglich auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt ist.

Weiterhin wird erklärt, dass die Auftraggeberin aufgrund der behaupteten Tat in ihren Rechten verletzt worden sei und ihr mithin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden seien. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben diesen Ansprüchen und damit unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG in jedem Fall verpflichtet sei, bestünden.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird infolgedessen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird das Angebot unterbreitet, im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung die Angelegenheit im Wege eines Vergleichs zu erledigen. Bei Annahme dieser Offerte, belaufen sich die zu zahlenden Ersatzforderungen pauschal auf zusammen 450,00 EUR. Zudem ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten eine sehr kurze Frist gesetzt.

Was ist bei Erhalt einer solchen Abmahnung zu beachten und wie sollte man sich als Betroffener verhalten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin