Abmahnung Dirk Schmoock durch Rechtsanwaltsbüro Woitalla

Abmahnung
22.02.2013446 Mal gelesen
Informationen zu den „Schaufenster-Abmahnungen“ des Dirk Schmoock, DSH Drover House, und Rechtsanwalt Woitalla

Uns liegen mehrere Abmahnungen des Herrn Dirk Schmoock - DSH Drover House Das Handelshaus für Waren ... e.K. (droverhouse.com), vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro Woitalla, vor.

Der Gegenstand dieser Abmahnungen ist immer der Gleiche: dem Empfänger der Abmahnung des Herrn Dirk Schmoock wird vorgeworfen, in seinem Ladenlokal in der Schaufensterauslage gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen zu haben, da die dort ausgestellten Waren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1, 4 PAngV nicht durch „eine leicht erkenn- und lesbare sowie eindeutig zuzuordnende Preisauszeichnung mittels Preisschuld oder Preisbeschriftung ausgezeichnet gewesen waren“. Dies sei „bei mehrfachen Besichtigungen dieser Auslage während unterschiedlicher Geschäftszeiten festgestellt worden“.

Weiter wird in der Abmahnung des Herrn Dirk Schmoock ausgeführt, dass ein Schaufenster mit der Auszeichnungspflicht nach den §§ 1, 4 PAngV auch dann gegeben sei, wenn es an einer Trennung zum Verkaufslokal fehlt. Bei einem solchen sog. Durchschaufenster belaufe sich die Auszeichnungstiefe dann auf 3 bis 5 Meter. Der festgestellte Verstoß gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1, 4 PAngV begründe nach anerkannter Rechtsprechung der Gerichte die Gefahr der Wiederholung dahingehend, dass auch zukünftig gegen die Preisauszeichnungspflicht durch eine Unterlassung der Schaufensterauspreisung verstoßen werden wird. Da die vorgenannten Vorschriften auch das Handelsgeschäft des Herrn Dirk Schmoock - DSH Drover House Das Handelshaus für Waren e.K. schützen soll, müsse der Empfänger der jeweiligen Abmahnung deshalb Verständnis dafür haben, dass der Mandant den Auspreisungsverstoß wegen der gerichtlich unterstellten Wiederholungsgefahr nicht ignorieren möchte. Die sog. Wiederholungsgefahr und ein ansonsten einzuleitendes gerichtliches Unterlassungsverfahren lasse sich laut den Gerichten nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafevereinbarung beseitigen bzw. vermeiden.

Sodann lässt Dirk Schmoock durch das Rechtsanwaltsbüro Woitalla dazu auffordern, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung - ggf. bearbeitet - in unterzeichneter Form zurückzusenden.

Diese Unterlassungserklärung sieht ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 10.000,00 € unter Abbedingung des §  348 HGB vor.

Weiter werden mit der Abmahnung des Herrn Dirk Schmoock durch das Rechtsanwaltsbüro Woitalla Kosten der Abmahnung in Höhe von 651,80 € (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €) geltend gemacht.

Stets aktuelle Informationen zu den Abmahnungen des Herrn Dirk Schmoock - DSH Drover House Das Handelshaus für Waren ... e.K. (droverhouse.com), vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro Woitalla, finden Sie auch auf unserer Internetseite unter


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Alexander F. Bräuer
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