Abmahnung des Senders „Sky“ (Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG) an Wirte, Vereinsheime sowie Wettlokale - Ist die öffentliche Wahrnehmbarmachung von frei empfangbaren Satellitenprogrammen ohne Abonnementvertrag in Deutschland zulässig?

Abmahnung des Senders „Sky“ (Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG) an Wirte, Vereinsheime sowie Wettlokale - Ist die öffentliche Wahrnehmbarmachung von frei empfangbaren Satellitenprogrammen ohne Abonnementvertrag in Deutschland zulässig?
22.04.2014385 Mal gelesen
Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger über von uns bearbeitete Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG berichtet.

Durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG werden regelmäßig Kontrollen von Gaststätten, Wettbüros sowie Vereinsheimen veranlasst, mit dem Ziel festzustellen, dass dort möglicherweise ohne Genehmigung, d. h. ohne gewerblichen Abonnementvertrag, Programme der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Werden solchen Verstöße festgestellt, folgt im Regelfall der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung, in denen Sky einerseits darauf hinweist, dass die Befugnis zur alleinigen öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich von gewerblichen Betriebsstätten nur mit einem gewerblichen Abonnementvertrag mit der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erlaubt ist.

 

Es wird sodann von dem Abgemahnten einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Kosten in Form der Kosten der Rechtsverfolgung sowie eines Schadensersatzbetrages im Bereich von ca. 1.000,00 € bis 3.000,00 €. Die Höhe des geltend gemachten Schadens bei der Erstabmahnung hängt entscheidend von der Größe des kontrollierten Lokals ab.

 

Zur Sache ist mitzuteilen, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG tatsächlich die alleinigen Nutzungsrechte an der öffentlichen Zugänglichmachung der Spiele der 1. Fußballbundesliga und an der 2. Bundesliga hat.

 

Häufig werden wir sodann mit der Frage konfrontiert, ob es zulässig ist, freiempfangbare Sattelitenprogramme, wie beispielsweise Eurosport 2 oder auch Sender aus dem arabischen Raum auszustrahlen, die ebenfalls die Fußballbundesliga live zeigen. Hierzu ist zusagen, dass auch dies im Regelfall nicht erlaubt ist. Das Basissignal für die öffentliche Wahrnehmbarmachung stammt bei vielen frei empfangbaren Sattelitensendern von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, so dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung dieses Programms ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

 

Es lohnt sich jedoch in jedem Fall, die Abmahnung von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass wir bereits zahlreiche Abgemahnte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vertreten und beraten haben. Sollten auch Sie eine Abmahnung der vorgenannten Art erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Hilfe zur Verfügung.