Abmahnung d. Rasch Rechtsanwälte (Rechtanwalt Rasch): LG Hamburg hält Bildschirmausdrucke zum Beweis f unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen für nicht ausreichend

Abmahnung Filesharing
27.03.20083788 Mal gelesen

 Juristische Niederlage der Rasch Rechtsanwälte vor dem LG Hamburg im Rahmen einer Klage wegen unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Abmahnung Filesharing, Urheberrechtsverletzung):

Ein interessantes Urteil hat das LG Hamburg am 14.03.2008 verkündet, in dem es um eine Klage eines der von Rechtsanwalt Rasch vertretenen Rechteinhabern ging.

Die Geltendmachung urheberrechtlicher Schadensersatz-, Kostenerstattungs- und Unterlassungsansprüche im Rahmen von Filesharing setzt unter anderem selbstverständlich den Beweis voraus, dass die von den Rasch Rechtsanwälten wegen unerlaubten Verwertens geschützter Tonaufnahmen behauptete Urheberrechtsverletzung unter der angegebenen IP-Adresse stattgefunden hat.

In dem von den Rasch Rechtsanwälte angestrengten Verfahren (Az. 308 O 76/07) gegen einen Beklagten Rechtsverletzer hatte Rechtsanwalt Rasch einen Ausdruck der angeblich vom Internetanschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Dateien, die Zeugenaussage des Leiters des Ermittlungsdienstes, der die Beweise gesammelt hat, sowie die staatsanwaltschaftliche Auskunft, dass die hier festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen war, vorgetragen.

Das LG Hamburg hielt diese Beweiskette für unzureichend. Da die Zeugenaussage des Mitarbeiters von ProMedia, der den Bildschirmausdruck tatsächlich gefertigt hatte und der sich einige der Musikdateien zu Testzwecken angehört hatte, nicht vorlag, sondern nur die Aussage des Leiters des  Ermittlungsdienstes, wonach der Student ihm die Ergebnisse seiner Recherche präsentiert hatte,war das Gericht der Auffassung, dass diese Zeugenaussage vom Hörensagen keinen Beweiswert hat.

Die Bildschirmausdrucke alleine zum Beweis der Urheberrechtsverletzung reichte dem LG Hamburg nicht aus.

Damit blieb die Klage der Rasch Rechtanwälte im Ergebnis ohne Erfolg und die Klage wurde abgewiesen.

Fazit des Urteils des LG Hamburg:

Dieses Urteil bedeutet zwar nicht, dass die Teilnahme an Tauschbörsen im Internet nun nicht mehr verfolgt werden kann. Es wird allerdings für die von Rechtanwalt Rasch vertretene  Musikindustrie nun schwieriger den behaupteten Rechtsverstoß nachzuweisen, da nun nach LG Hamburg strengere Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden. 

Dabei spielt neben der Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung meist auch die Frage eine Rolle, ob der Anschlussinhaber für Rechtsverstöße Dritter haftet, die seinen Internetanschluss mitbenutzt haben. 

 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt 

www.ra-weiner.de