Abmahnung d. Kanzlei Meissner & Meissner i.A.d. Blom Deutschland GmbH wegen unberechtigter Nutzung von Luftbildern

Abmahnung d. Kanzlei Meissner & Meissner i.A.d. Blom Deutschland GmbH wegen unberechtigter Nutzung von Luftbildern
31.10.2016263 Mal gelesen
Die Kanzlei Meissner und Meissner mahnt im Auftrag von der Blom Deutschland GmbH wegen der Veröffentlichung zwei urheberrechtlich geschützter Luftbilder auf verschiedenen Internetseiten ab. Der Abgemahnte soll insgesamt 3.052,90 EUR zahlen.

In der uns vorliegenden Abmahnung rügt die Kanzlei Meissner und Meissner die Veröffentlichung mehrerer urheberrechtlich geschützter Luftbilder auf der Internetseite des Abgemahnten ohne Einwilligung des Urheberin. Der betroffenen Luftbilder sind mithilfe der Suchmaschine "Bing" auffindbar.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die beiden Luftbilder zur Nutzung auf einer von ihm betriebenen Internetseite veröffentlicht zu haben. Hierin sei ein illegales öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG, sowie eine Vervielfältigung nach §16 UhrG zu erkennen. Das Recht der Veröffentlichung stünde jedoch ausschließlich der Urheberin zu und könne nur mit deren Erlaubnis erfolgen. Eine solche Erlaubnis holte der Abgemahnte allerdings nicht ein, was seine Handlung rechtswidrig mache.

Die Anwälte Meissner und Meissner fordern nun zunächst die Beseitigung der Luftbilder von der Website und senden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit, die der Abgemahnte ausgefüllt und unterschrieben innerhalb einer Frist zurücksenden soll.

Des Weiteren fordert die Kanzlei einen Schadensersatz gemäß § 97  Abs. 2 UhrG. Dieser sei mit einem Betrag in der Höhe zu bemessen, den der Abgemahnte als Vergütung für die rechtmäßige Nutzung hätte zahlen müssen. Diesen setzt die Kanzlei Meissner und Meissner bei einem Betrag von 1.475,00 EUR an. Zusätzlich berechnen die Anwälte einen Aufschlag in Höhe von 50 %, aufgrund der unterlassenen Quellenangabe. Der Schadensersatz beziffert sich nach dieser Rechnung auf 2.212,50 EUR. Auch die Kosten der Rechtsverfolgung stellt die Kanzlei Meissner und Meissner in Rechnung. Hierfür werden 840,40 EUR veranschlagt.

Insgesamt errechnet die Kanzlei somit einen Betrag in Höhe von 3.052,90 EUR, den der Abgemahnte innerhalb einer Frist zu leisten habe.

Was können Sie beim Erhalt einer solchen Abmahnung tun?

Beim Erhalt einer Abmahnung gilt es für Sie aktiv zu werden. Abmahnungen sind im Rechtsgebiet des Urheberrechts ein legitimes Mittel zur Verfolgung von Rechtsverstößen. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht einfach. Lassen Sie zudem die genannte Frist nicht verstreichen. Anderenfalls riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, welche für Sie einen zusätzlichen Kostenaufwand verursachen kann. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nur so kann die bestehende Widerholungsgefahr ausgeräumt werden.

Dennoch gilt: Handeln Sie nicht voreilig. Sie sollten die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch nicht ohne professionelle Hilfe unterschreiben oder überstürzt zahlen.

Die Rechtsanwälte Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg vertreten bundesweit Abgemahnte wegen Verstößen gegen das Urheberrecht.

Aufgrund unserer Erfahrung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wie z.B. dem Urheberrecht (UrhG), Designrechts (DesignG) oder Markenrecht (MarkenG) können wir Schwachstellen und Angriffspunkte in der Abmahnung für Sie ausfindig machen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln. Sie können uns Ihre Abmahnung einfach übersenden. Wir werden Sie umgehend zurückrufen und im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Erstgesprächs Ihren Fall für Sie vorläufig einschätzen.

 

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