Mit Urteil vom 30.04.2015 hat das LG Hamburg zum Aktenzeichen 327 O 257/14 entschieden, dass eine im Mai 2014 ausgesprochene Abmahnung der Hamburger Apothekerin Carola Gonzalez von der Heine Apotheke Blankenese rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist.
Aufgrund des Rechtsmissbrauchs konnten wir im Wege der Widerklage für unsere Mandantin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten unserer Tätigkeit gegen die Abmahnerin Carola Gonzalez durchsetzen.
Wegen der durch uns weiter erhobenen Drittwiderklage ist auch der die Abmahnung aussprechende Rechtsanwalt Patrick Richter von den Richter Süme Rechtsanwälten, Hamburg, wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gesamtschuldnerisch mit Carola Gonzalez zum Schadensersatz verurteilt worden.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2015, Az. 327 O 257/14, ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand: 06.05.2015).
Einzelheiten hierzu sowie den Volltext der Entscheidung finden Sie unter
https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnmissbrauch-durch-carola-gonzalez-bestaetigt.html
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