Abmahngefahr - Neue Kosmetik-Verordnung (KosmetikV) - Kennzeichnungspflicht für Inhaltsstoffe und Verbot irreführender Werbung

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08.07.20092182 Mal gelesen

Das EU- Parlament hat nach über zweijähriger Überarbeitungszeit die neue Kosmetik-Verordnung verabschiedet, mittels derer die Produktsicherheit kosmetischer Artikel erhöht werden soll.

Die Verbraucher sollen derart besser über die Inhaltsstoffe von Kosmetika, Sonnencremes und Seifen informiert werden. Zugelassene Inhaltsstoffe werden dann bspw. ab 2012 europaweit in einheitlichen Postivlisten aufgeführt. Plakative Anpreisungen wie "verringert die Faltenbildung" oder "verjüngende Wirkung" müssen ab 2012 medizinisch bewiesen werden. Bis dahin behält die aktuelle Kosmetik-Verordnung mit den bisherigen Angaben- und Kennzeichnungspflichten ihre Gültigkeit.

Name, Anschrift des Herstellers bzw. der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sind ebenso verpflichtend anzugeben wie das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist oder die Verwendungsdauer, um nur einige Punkte zu nennen. Diese Angaben sind deutlich sichtbar auf den Behältnissen anzugeben, was nach wie vor nicht selten missachtet wird.

Aus diesem Grunde sollte davon abgesehen werden, Markenprodukte ohne die entsprechende Verpackung zum Verkauf anzubieten, da dies den Interessen der Markenrechtsinhaber zuwiderläuft.

Datum: 30.03.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht
mehr über: Kosmetik-Verordnung, irreführende Werbung, Kennzeichnungspflicht 

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