Abmahngefahr bei Verwendung von Bildern der Plattform pixelio - Nach Urteil des LG Köln verstoßen wohl tausende von Webseiten gegen das Urheberrecht!

Internet, IT und Telekommunikation
04.02.2014360 Mal gelesen
Das LG Köln hat mit Urteil vom 30.01.2014 festgestellt, dass die bei Verwendung von Bildern aus der Plattform pixelio von tausenden Webseiten praktizierte Form der Urheberbenennung unzureichend ist. Drohen nun tausenden Webseitenbetreibern Abmahnungen? Was ist der Hintergrund?

Das Landgericht Köln hält seit einigen Monaten Internetnutzer mit Urteilen/Beschlüssen zu Thema Urheberrecht & Internet in Atem. Erst wurde "Streaming" als Urheberrechtsverletzung in erheblichen Ausmaß ("Redtube-Auskunftsbeschlüsse") gewertet, nun "überrascht" das LG Köln mit  Urteil vom 30. Januar 2014 · Az. 14 O 427/13 alle Verwender von Bildern aus der Plattform pixelio. Das LG Köln hat geurteilt, dass es nicht ausreichend ist, eine Urheberbenennung auf der Seite anzubringen auf der ein Bild verwendet wird, sondern auch die Bilddatei selbst muss einen Urhebervermerk beinhalten.

Nochmals: Das LG Köln fordert, dass ein Bild, dass durch eine eigene URL erreichbar ist (und welche Bilddatei ist das nicht) einen Urhebervermerk beinhaltet, wenn das Bild durch Suchmaschinen auffindbar ist.

Das Urteil hat für erhebliche Aufregung gesorgt, denn faktisch ist zu erwarten, dass quasi alle Webseiten, die Bilder von pixelio verwenden, eine solche Urheberbenennung nicht aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise geäußerte Befürchtung, es drohe eine "Abmahnwelle" nicht völlig unbegründet. Die Frage ist: Wie sollen sich Webseitenbetreiber nach dem Urteil des LG Köln zur Verwendung von Bildern aus pixelio nun verhalten?

Hinweise zu möglichen Vorgehensweisen:

  1. Löschung aller Bilder von pixelio: Die einfachste Lösung ist natürlich sämtliche Bilder von pixelio von der Seite zu löschen. Allerdings ist dies nicht nur mit - erheblicher - Arbeit verbunden, sondern es dürfte auch schwer fallen, Ersatzbilder zu finden, da auch andere Plattformen eine Urheberbenennung vorsehen, die - der Auffassung des LG Köln folgend - ebenfalls auf der Bilddatei angebracht werden müsste.
  2. Urheberbenennung direkt im Bild einfügen: Vor dieser Lösung muss eher gewarnt werden! Dies könnte als unerlaubte Nutzung des Bildes (§ 23 UrhG - Bearbeitung) ausgelegt werden. Hierfür ist eine Einwilligung erforderlich. Der Auffassung /"Ratschlag" des LG Köln soltte nicht gefolgt werden:

    ".oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist."

  3. Urheberbenennung als Rahmen direkt in der Bilddatei einbringen: Eine aus meiner Sicht denkbare Lösung ist es, die eigentliche Bilddatei um eine z.B. weissen Rahmen zu erweitern und die Urheberbenennung direkt in das Bild einzufügen. Dies sollte nicht als Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG gewertet werden.
  4. Bilder von der Indexierung ausschließen: Eine nach meiner Beobachtung etwas untergegangene Formulierung aus dem Urteil des LG Köln ist:

    "Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden."

    Das LG Köln ist offenbar der Auffassung, dass durch den Umstand, dass Bilder und die URL durch Suchmaschinen einzeln erfasst und angezeigt wird, eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts stattfindet. Daher sollte eine Blockierung der Erfassung von Bild-URL`s den Anforderungen des LG Köln genüge getan sein. Dies könnte z.B. durch eine robot.txt-Datei geschehen.

  5. Ruhe bewahren: Hierfür gibt es aus meiner Sicht zwei Hauptgründe:
    1. es handelt sich derzeit um eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist zu Erwarten, dass gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wird und/oder eine Hauptsachverfahren geführt werden wird. Es ist zu Erwarten, dass sich die Auffassung des LG Köln nicht durch setzen wird. Auch derBetreiber der Seite pixelio hat sich mittlerweile geäußert und fasst die Argumente aus meiner Sicht gut zusammen.
    2. Abmahnungen müssen immer durch den Rechteinhaber ausgesprochen werden: Ich gehe einfach mal davon aus, dass die Mehrzahl der Fotografen kein Interesse haben, Webseitenbetreiber, die sich bislang an alle bekannten Vorgaben gehalten haben, nun mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu "überziehen". Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der "Schuss nach hinten losgehen" kann. Falls eine unwirksame Abmahnung ausgesprochen wird, droht dem Abmahner ein Gegenschlag durch den Abgemahnten: eine negative Feststellungsklage. D.h. auch der Abmahner ist von einem nicht unerheblichen Kostenrisiko bedroht.

Die vorgenannten Hinweise stellen nur eine Orientierung dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall!