Abmahngefahr? Amazon AGB nach dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Teil unwirksam, was Händler wissen sollten

Internet, IT und Telekommunikation
18.07.2011650 Mal gelesen
Eine Regelung in Amazon-AGB über Lizenz-Einräumung hat das LG Nürnberg-Fürth einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts zufolge für unwirksam erklärt. Danach durfte ein Produktbild eines Händlers nicht von einem anderen Händler verwendet werden. Drohen nun vielen Online-Händlern Abmahnungen?

In der Pressemitteilung 29/11 des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 2011 wird das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, 4 HK O 9301/10, dargestellt.

Auseinandersetzung zwischen Amazon-Händlern

Es ging um den Streit von zwei Aquaristik-Händlern. Beide boten über Amazon Waren zum Verkauf an. Der Kläger wollte über Amazon Fische und Tierfutter vertreiben. Bei der Anmeldung seines Onlineshops akzeptierte er im Rahmen eines Vertragsschlusses mit Amazon folgende Bedingung:

"5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. ...Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbunden Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührefreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen."

Produktbild

Der Händler stellte dann ein für seinen Onlineshop von ihm angefertigtes Produktbild ein. Auf dem Produktbild war sein Firmenname in der Mitte aufgebracht.

Ein anderer Händler bewarb dann in einem anderen Händler-Shop bei Amazon mit genau demselben Produktbild - inklusive Logo - konkurrierende Verkaufsartikel. Das wollte sich der Händler, der das Produktbild angefertigt hatte, nicht gefallen lassen. Der Verwender des Bildes dagegen war der Ansicht, dass er die Lizenz an dem Bild nach der oben genannten Klausel von Amazon eingeräumt bekommen hatte.

Unwirksamkeit der Regelung 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied: Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Produktbildes, da es urheberrechtlich geschützt sei.

Der Beklagte habe keine Lizenz an dem Bild erworben. Denn die Lizeneinräumung nach Ziffer 5 (s.o.), so die Pressemitteilung, verstoße "gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche."

Auswirkungen der Entscheidung für Online-Händler, Abmahngefahr

Die Entscheidung ist von gravierender Bedeutung für Online-Händler. Haben bisher diverse Händler Produktbilder von anderen Händlern bei Amazon verwendet, so kann ihnen nach dem nun bekannt gewordenen Urteil eine Abmahnung drohen.

Es kann vor dem Hintergrund der Entscheidung Online-Händlern dringend geraten werden, Produktbilder selbst anzufertigen, statt - wie in dem dargestellten Fall - Produktbilder eines anderen Händlers zu verwenden.   

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Tel.: 030 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de