Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetanschlussanschlusses wegen Filesharing eines Computerspiels angemahnt. Sie verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Die Rechtsanwälte gaben sich großzügig und machten ihm ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,- Euro. Doch der Anschlussinhaber ging hierauf nicht ein und verweigerte die Zahlung. Daraufhin verklagte ihn die Abmahnanwälte vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Er sollte wegen der Urheberrechtsverletzung 510,- Euro zahlen sowie die Abmahnkosten in Höhe von angeblich 1.099,- Euro bezahlen.
Abgemahnter hatte sogar seinen Rechner durchsucht
Im Rahmen dieses Verfahrens verteidigte sich der abgemahnte Anschlussinhaber damit, dass er mit drei Personen in einer Hausgemeinschaft lebt. Dabei handelt es sich um seine Ehefrau, seine Tochter und deren Mann. Nach Erhalt der Abmahnung hatte er diese befragt, ob diese Filesharing begangen habe. Dies wurde jedoch verneint. Daraufhin hatte er als ehemaliger Mitinhaber eines Computergeschäftes seinen eigenen Rechner nach Filesharing Software inspiziert. Dabei war er jedoch nicht fündig geworden.
Filesharing: Anschlussinhaber hatte sekundärer Darlegungslast genügt
Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Filesharing Klage mit Urteil vom 07.12.2016 (Az. 121 C 339/16 (09) ab. Eine Heranziehung als Täter scheidet aus. Denn der abgemahnte Anschlussinhaber hatte seiner sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Er hatte die Namen von all seinen erwachsenen Hausgenossen angegeben und ausgeführt, dass sie Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Darüber hinaus hat er durch die Befragung sowie Untersuchung der Festplatte seines Rechners seiner Nachforschungspflicht genüge getan. Mehr kann von einem Anschlussinhaber nicht erwarten.
Störerhaftung greift nicht bei erwachsenen Hausgenossen
Eine Haftung als Störer scheitert vor allem daran, dass alle Hausgenossen erwachsen gewesen sind.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Saarbrücken ist zu begrüßen. Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass dem Abgemahnten hier kein Vorwurf gemacht werden kann. Er hat durch die Überprüfung seines Rechners mehr getan, als von einem normalen Anschlussinhaber erwartet werden kann. Niemand kann verlangen, dass der Anschlussinhaber seine nächsten Angehörigen einem eingehenden Kreuzverhör unterzieht. Dies ergibt sich auch aus einem Verfahren, dass wir vor dem Bundesgerichtshof gewonnen haben. Hierbei handelt es sich um das Urteil des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15). Demzufolge muss der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter verpetzen.
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