Abgemahnte haftet nicht für Filesharing ihres Lebenspartners

Abgemahnte haftet nicht für Filesharing ihres Lebenspartners
11.12.2016888 Mal gelesen
Filesharing Abmahner sollten keine zu hohen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten stellen. Sonst können sie vor Gericht eine böse Überraschung erleben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg.

rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte der Inhaberin eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Die Abmahnung erfolgte im Namen der Firma Koch Media GmbH. In der Abmahnung wurde der Anschlussinhaberin vorgeworfen, dass sie ein Computerspiel verbreitet haben soll. Sie sollte eine Pauschale von 1.500,00 EUR zahlen. Ferner sollte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Weil die Abgemahnte sich weigerte zu zahlen, verklagte rka Rechtsanwälte Reichelt Klute sie auf Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500,00 Euro. Ferner sollte für die Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro aufkommen.

Anschlussinhaberin verteidigt sich

Demgegenüber berief sich die Anschlussinhaberin darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung auf ihrer Arbeitsstelle gewesen ist. Ferner sei sie nicht an gewalttätigen Computerspielen interessiert. Weiterhin gab sie an, dass sich ihr Freund in ihrer Wohnung befunden hat. Nach ihren "Feststellungen" habe er mit seinem Laptop ihren Internetanschluss genutzt. Da er nicht mit der Durchsuchung seines Rechners einverstanden gewesen sei vermute sie, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage von rka Rechtsanwälte Reichelt Klute mit Urteil vom 29.11.2016 (Az. 206 C 329/16) ab.

Anforderungen an sekundäre Darlegungslast beim Filesharing durch Dritte

Das Gericht lehnte eine Heranziehung der abgemahnten Anschlussinhaberin als Täter ab. Denn sie hat durch ihre Darlegungen der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Denn sie verweist nicht pauschal auf die Begehung von Filesharing durch Dritte. Vielmehr ist aufgrund ihres Tatsachenvortrages wahrscheinlich, dass ihr Freund die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Normalerweise keine Störerhaftung für Freund

Eine Haftung als Störer scheitert daran, dass die Anschlussinhaberin nicht auf ihren volljährigen Lebensgefährten aufpassen musste. Es sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er ihren Anschluss für Filesharing missbrauchen wollte.

Fazit:

Dass hier die Kanzlei rka Reichelt Klute eine Niederlage erlitten hat, ist wenig erstaunlich. Denn wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber brauchen zu ihrer Verteidigung nicht den Täter zu verpfeifen. Es reicht aus, dass ihr Freund Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hat und daher als potentieller Täter infrage kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem von uns erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) klargestellt.

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