Abgasskandal: LG Hamburg verurteilt Autohändler zur Kaufpreiserstattung

Abgasskandal: LG Hamburg verurteilt Autohändler zur Kaufpreiserstattung
21.02.2017233 Mal gelesen
Sachmangel angesichts immenser Entwicklungskosten für Nachbesserung der Software nach Vorgabe des KBA nicht unerheblich

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.11.2016, (301 O 96/16) eine unahängige Autohändlerin zur Kaufpreiserstattung eines mit mit "Schummel-Software" ausgestatteten Audi Q3 2.0 TDI verurteilt.

Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einem Sachmangel behaftet, so das Gericht.

Das Vorhandensein der streitgegenständlichen Software im System des erworbenen Fahrzeuges stelle eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. Ein Käufer dürfe erwarten, das in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftwidrige Vorrichtungen vorhanden seien.

Der Rücktritt sei jedenfalls durch Klagerhebung wirksam erfolgt.

Er scheitere auch nicht daran, dass der Sachmangel mit geringem Kostenaufwand in einer Fachwerkstatt behebbar sein könnte und mithin unerheblich sei, wie die Beklagte meint.

Es greife zu kurz, so das Gericht, lediglich auf den Aufwand der Fachwerkstatt abzustellen, in der die streitgegenständliche Software aktualisiert werde. Dies ließe die ganz erheblichen Kosten von bis zu 70 Mio. EUR außer Betracht, die allein für die Behebung des Mangels nach Vorgabe des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) aufgewandt würden.

Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass diese Entwicklungskosten, auf alle betroffenen Fahrzeuge umgelegt, für das einzelne Fahrzeug lediglich wenige Euro betrügen. Die Frage der (Un-)Erheblichkeit einer Pflichtverletzung könne nicht davon abhängen, ob zehn Millionen oder nur 10.000 Fahrzeuge desselben Herstellers mit dem gerügten Mangel behaftet seien.

Im übrigen stehe der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegen, dass ohne Vornahme der vom KBA geforderten Nachbesserungsmaßnahmen der Entzug der Typengenehmigung drohe.

Demgegenüber trete der Umstand, dass das Fahrzueg fahrbereit und voll funktionsfähig sei, in den Hintergrund.

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