Abgasskandal: Käufer von Fahrzeug mit "Schummel-Software" hat Anspruch auf Nachlieferung eines typgleichen, fabrikneuen mangelfreien Ersatzfahrzeuges

Abgasskandal: Käufer von Fahrzeug mit "Schummel-Software" hat Anspruch auf Nachlieferung eines typgleichen, fabrikneuen mangelfreien Ersatzfahrzeuges
27.02.2017273 Mal gelesen
LG Regensburg: Kein Ersatz von Nutzungen, wenn es sich um Verbrauchsgüterkauf handelt

Der Käufer eines neuen, mit "Schummel-Software" ausgerüsteten Fahrzeuges hat Anspruch auf Nachlieferung eines typgleichen, fabrikeneuen mangelfreien Ersatzfahrzeuges

Dies hat das LG Regensburg mit Urteil vom 04.01.2017 (7 O 967/16) entschieden.

Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stelle einen Sachmangel dar. Der Einbau einer solchen Software entspreche nicht der Beschaffenheit, die bei vergleichbaren Sachen üblich sei und die der Käufer erwarten könne.

Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges basiere darauf, dass sein Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhalten könne.

Das Fahrzeug eigne sich auch nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar könne es uneingeschränkt werden. Jedoch sei unstreitig, dass es umgerüstet werden müsse, um z. B. Nachteile bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerliche Nachteile oder gar den Verlust der Betriebserlaubnis zu vermeiden.

Die Nachlieferung sei der Beklagten auch nicht unmöglich. Denn auch wenn das Fahrzeug nicht durch ein typengleiches Fahrzeug ersetzt werden können sollte, sei der Ersatz wenn nicht durch ein typengleiches, so doch durch eingleichwertiges Fahrzeug möglich.

Die Verpflichtung zur Nachlieferung seien im Verhältnis zu einer Nachbesserung auch nicht unverhältnismäßig. Dies deshalb, da auf eine Nachbesserung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden könne. Zwar seien bei der Abwägung nicht die Kosten für die Entwicklung der Software-Updates zu berücksichtigen, da die Beklagte diese Kosten wegen der Vorgaben des Kraftfahrt-Bundsamtes sowieso habe, so das Gericht.

Jedoch sei der Mangel von erheblicher Bedeutung. Es drohe im Falle einer gescheiterten Nachbesserung der Entzug der Zulassung für das Fahrzeug. Die erhebliche Bedeutung des Mangels sei ferner durch die immensen Kosten indiziert, die der Hersteller zur Beseitigung des Mangels aufzuwenden habe.

Insbesondere sei eine Nachbesserung im Vergleich zu eine Nachlieferung für den Kläger erheblich nachteilhafter. So sei noch ungewiss, ob ein Software-Update nachteilige Folgen haben werde. Dies werde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Schon diese Unsicherheit führe dazu, dass eine Nachbesserung durch Installation eines Software-Updates als erheblich nachteilig anzusehen sei, denn diese Unsicherheit beeinträchtige den Wiederverkaufswert des Fahrzeuges.

Da die Beklagte zudem nicht bereit sei, den Mangel anzuerkennen, trüge der Kläger das Risiko, dass bei einem Scheitern des Nachbesserung seinem Anspruch auf Nachbesserung des Software-Updates womöglich die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könnte.

Nutzungsersatz schulde der Kläger nicht, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele, für den gesetzlich geregelt sei, dass Nutzungen weder herauszugeben seien noch deren Wert zu ersetzen sei.

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