Abbruch von Rabattaktion mit Treuepunkten kann wettbewerbswidrig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.11.2013203 Mal gelesen
Händler sollten mit der vorzeitigen Beendigung einer Rabattaktion mit Treuepunkten vorsichtig sein. Denn hier kommt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Irreführung des Verbrauchers in Betracht. Das gilt allerdings nicht immer. Dies ergibt sich aus einem aktuellen BGH-Urteil.

Vorliegend ging es um eine Treuepunkt-Aktion bei REWE. Die Kunden konnten hierbei für einen Einkaufswert in Höhe von 5,00 € jeweils einen Treuepunkt erhalten und in ein Rabattheft einkleben. Wenn dieses voll war, sollten sie damit ein Messer von dem Kooperationspartner "Zwilling" zu einem wesentlich günstigeren Verkaufspreis erwerben können. In diesem Heft stand angegeben, dass die Treuepunkte angeblich bis zum 23.07.2011 gesammelt werden durften. Des Weiteren sollte eine Einlösung bis zum 06.08.20111 möglich sein.

Es kam, wie es kommen musste: Die Treuepunkte-Aktion war so begehrt, dass die Messer bereits bis Ende Mai 2011 vergriffen waren. Von daher entschloss sich REWE, diese vorzeitig zu beenden. Hiergegen ging eine Verbraucherzentrale vor und klagte.

Rabattaktion: Vorzeitiger Abbruch gewöhnlich Irreführung

Der Bundesgerichtshof entschied hierzu mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. I ZR 175/12), dass derartige Rabattaktionen normalerweise nicht vorzeitig abgebrochen werden dürfen, wenn der Anbieter eine feste zeitliche Grenze nennt. Durch einen Abbruch vor dem angegebenen Datum werden die Kunden gewöhnlich in die Irre geführt. Hierdurch wird gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG verstoßen.

Vorzeitiger Abbruch von Rabattaktion ausnahmsweise zulässig

Ein vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn sich nach der Werbung aufgrund besonderer Umstände ergibt, dass diese nicht weiter durchgeführt werden kann. Dies setzt jedoch zunächst einmal voraus, der Unternehmer dies nicht voraussehen konnte.

Teilnahmebedingungen müssen vorzeitigen Abbruch erlauben

Darüber hinaus muss er auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen hinweisen. Da REWE hiervon keinen Gebrauch gemacht hatte, konnte sich das Unternehmen auf keine außergewöhnlichen Umstände berufen. Des Weiteren hätte REWE nach den vorangegangenen Feststellungen der Vorinstanz mit diesem großen Andrang rechnen müssen, weil ähnliche Aktionen ebenfalls erfolgreich verlaufen waren.

Händler sollten sich daher gut überlegen, ob sie eine Rabattaktion mit konkretem Datum vorzeitig beenden. Wer sicher gehen möchte, nimmt einen entsprechenden Hinweis in seine Teilnahmebedingungen mit auf. Dieser sollte auch für Laien verständlich formuliert sein und nicht versteckt platziert werden.

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