Ab wann gilt der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben? Neues BAG Urteil!

Arbeit Betrieb
15.02.2013592 Mal gelesen
Ab wann gilt der Kündiungsschutz in Kleinbetrieben, diese Frage hatte nun das BAG zu entscheiden. Es kommt nicht nur auf die Kernbelegschaft an sondern auch auf Leiharbeitnehmer. Das sahen die Gerichte bisher anders, deshalb ist dieses Urteil so wichtig. .

Selbst Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn es bei einer Kündigung auf die Zahl der Beschäftigten ankommt (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12).

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Eine Kündigung muss dann entweder personenbedingt (z. B. langandauernde Krankheit), verhaltensbedingt (z. B. Griff in die Ladenkasse) oder betriebsbedingt sein (z. B. Geschäftsaufgabe). Ansonsten wird es für das Unternehmen teuer: Im Prozess drohen hohe Abfindungen, hinzu kommen Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren.

Deshalb ist es wichtig, die Zahl der Beschäftigten genau zu bestimmen: Im entschiedenen Fall war der klagende Mitarbeiter in einem Betrieb mit zehn eigenen Beschäftigten tätig. Gegen die erfolgte fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage. Er war der Meinung, dass die eingesetzten Leiharbeitnehmer bei der Zahl der regelmäßig Beschäftigten hinzuzurechnen sind. Der Arbeitgeber setze also mehr als zehn Personen ein mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz auf ihn anwendbar sei. Nein, sagte die Rechtsprechung bislang. Dem folgten hier auch Arbeits- und Landesarbeitsgericht und wiesen die Klage ab.

Anders entschied nun erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG). Künftig macht es daher keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf mit eigenen Arbeitnehmern deckt oder auf Leiharbeitnehmer zurückgreift. Erforderlich ist dem BAG zufolge aber ein regelmäßiger, nicht nur vorübergehender Einsatz der Leiharbeiter. Wer also sicher wissen will, ob das Kündigungsschutzgesetz in seinem Betrieb anwendbar ist, tut gut daran, bei der Zahl der Beschäftigten genau hinzuschauen.

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen ist:

Vorbei sind damit auch die Zeiten, als sich mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern der Kündigungsschutz für die eigene Belegschaft umgehen ließ.

Für Arbeitnehmer dagegen ist wichtig zu wissen:

Arbeitnehmer sollten genau nachfragen, ob in ihrem Betrieb auch Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Möglicherweise lässt sich die für das Kündigungsschutzgesetz maßgebliche Zahl von elf Arbeitnehmern so ja doch erreichen.