Ab jetzt gilt die verschärfte Haftung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvertreter: Schadensersatzansprüche von Verbrauchern sind leichter durchsetzbar!

Staat und Verwaltung
29.05.20071680 Mal gelesen

Mit Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 63 (Seite 3232 bis 3240), erfolgte jetzt endlich die Transformation der europäischen Vermittlerrichtlinie in deutsches, nationales Recht.
Das Gesetz jetzt gilt ab dem 22. Mai 2007.

Danach hat sich die Welt im Versicherungs- und Finanzdienstleistungsmarkt jetzt grundlegend verändert.

Das Gesetz ist als ein Artikelgesetz ausgestaltet, wobei Artikel 1 die Änderungen der Gewerbe-Ordnung (GewO), Artikel 2 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Artikel 3 das Gesetz über die Versicherungsaufsicht (VAG) betreffen.

I.) Die Rechtslage:

Nach bislang geltender Rechtslage war die Vermittlung von Versicherungen ohne jede weitere berufliche Qualifikation im Sinne einer echten Berufszugangsregelung nach Art. 12 Grundgesetz lediglich eine gewerbliche Tätigkeit, die einer Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung bedurfte.

Folglich waren die Bezeichnungen Versicherungsvermittler, -makler, -agent, bzw. -vertreter keine geschützten Berufsbezeichnungen, an die der Rechtsverkehr bestimmte, inhaltlich definierte Erwartungen knüpfen konnte, bzw. dem Bürger eine Garantie für eine gewisse Qualifikation und/oder absolvierte Berufsausbildung gaben.

Das Führen eigen kreierter Berufsbezeichnungen wie "Diplom Versicherungsfachmann" oder "Staatlich geprüfter Versicherungsvertreter", etc. konnten daher allenfalls im Wege des Wettbewerbsrechtes untersagt werden.
Der Phantasie waren und sind hier keine Grenzen gesetzt.

Im Jahre 1992 war zwar bereits die Möglichkeit geschaffen worden, sich über das Bildungswerk zum Versicherungsfachmann (BWV) zu qualifizieren, allerdings nutzten längst nicht alle Vermittler diese Chance.


II.) Die neuen Regelungen in der Gewerbe-Ordnung

Der Berufszugang wird jetzt in der Gewerbe-Ordnung geregelt.

Hierbei erfolgte im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie und die vorgegebenen Erlaubnisvoraussetzungen (Berufshaftpflicht, etc.) sind jetzt geregelt.

Weiterhin erfolgte jetzt eine Legaldefinition des Versicherungsvermittlers als Oberbegriff für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter in § 34d Gewerbe-Ordnung sowie des Versicherungsberaters in § 34e Gewerbe-Ordnung.

III.) Die neuen Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz

Unabhängig von der Gewerbe-Ordnung wurde durch die Einfügung von § 42a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch einmal eine umfangreiche Legaldefinition für sämtliche Vermittler eingeführt; offenkundig hat der Gesetzgeber eine reine Bezugnahme in der Gewerbe-Ordnung auf das VVG als des sachnäheren Gesetzes nicht als ausreichend erachtet.

Ob zukünftig auch das Berufsbild des Metzgers, Bäckers, Kfz-Mechanikers, etc. in der Gewerbe-Ordnung definiert wird, vermögen allerdings nur die Auguren in Berlin zu prophezeien, zumal es darüber hinaus auch noch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 15. Mai 2007 gibt, welche ebenfalls zum 22. Mai 2007 in Kraft trat.

Nach § 42a VVG ist jedenfalls ab jetzt der Vermittler auch als Oberbegriff für den Makler und Vertreter anzusehen.


Es gilt jetzt folgende Regelung in § 42a VVG:

Absatz I: Definition des Vermittlers als Oberbegriff des Maklers und Vertreters.

Absatz II: Definition des Versicherungsvertreters.

Absatz III: Definition des Versicherungsmaklers.

Absatz IV: Definition des Versicherungsberaters.

Neu eingeführt wurde darüber hinaus eine umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflicht in den §§ 42b und 42c VVG.

Die Dokumentation muss aber in Textform im Sinne von § 126b BGB geschehen.

Art, Inhalt und Umfang der Informationspflicht dürften mit großer Sicherheit eines der zentralen Themen sein, mit denen sich die Rechtsprechung und Literatur in Zukunft beschäftigen werden.

Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermittler ergibt sich jetzt aus § 42e VVG.
Dieser richtet sich in erster Linie an die Versicherungsmakler, bei Verletzung ihrer Pflichten aus
§§ 42b und 42c VVG.

Im Ergebnis muss der Versicherungsmakler zukünftig die objektiv günstigste und für den Versicherungsnehmer am Besten geeignete Versicherung auswählen; er schuldet mithin den "best advice".
Im Zeitalter der Deregulierung und weltweiter Verfügbarkeit von Daten und Angeboten ist dies in der Praxis fast unmöglich.

Nach den bislang geltenden Regeln zur Beraterhaftung wird zukünftig bereits ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten zu erheblichen Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers führen.
Insgesamt wurden die Rechte der Kunden/Versicherungsnehmer erheblich gestärkt.

Für Großrisiken gilt dies aber nicht und der Vermittler ist weitgehend befreit, gemäß § 42g VVG.
Hierunter sind ausdrücklich durch die Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz I, Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
VVG die Rückversicherungen zu verstehen. § 186 VVG blieb insoweit unverändert.

Erwähnenswert ist ferner die Regelung des § 42h VVG, da die Pflichten nach § 42b bis 42g VVG auch für nicht gewerbsmäßig tätige selbstständige Versicherungsvermittler gelten.

An dieser Stelle findet sich dann auch ein Unterschied zu den Regelungen der Gewerbe-Ordnung, da der Anwendungsbereich des VVG damit weiter ist.

Völlig ungeklärt ist nach wie vor das Schicksal der geplanten Schlichtungsstellen nach § 42k; nach dieser Norm sollen privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen zulässig sein, welche Beschwerden über Versicherungsvermittler bearbeiten und beantworten müssen.
Daneben kann aber diese Aufgabe auch einer Bundesbehörde übertragen werden.
In welchem Verhältnis diese Institutionen dann aber zum bereits bestehenden "Ombudsmann" stehen, ist ebenfalls noch offen.

IV.) Die neuen Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz

Im Wesentlichen wurde eine Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur ausschließlichen Zusammenarbeit mit Vermittlern mit der Erlaubnis nach der Gewerbe-Ordnung normiert. § 80 VAG.

Darüber hinaus obliegt den Unternehmen aber jetzt eine strenge Meldepflicht gegenüber der Behörde.
Diese wurde insbesondere da durch verschärft, dass jetzt nicht nur die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler angezeigt werden muss, sondern auch "auffällige" Vermittler zu melden sind.

An dieser Stelle hat der Gesetzgeber wahrhaft die Büchse der Pandora geöffnet, die keiner mehr schließen kann.
Welche große Verantwortung hier den Unternehmen gegenüber allen Beteiligten aufgebürdet wurde, lässt sich bislang nur erahnen.

Im Ergebnis ist dies ein outsourcing von Aufgaben einer Ordnungsbehörde auf die Unternehmen und Einflüsse auf Wettbewerbsverfahren sind ebenso absehbar wie die Instrumentalisierung der Unternehmen durch enttäuschte Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittler.

Eine gewisse Bedeutung erlangt auch die Verpflichtung zur Kommunikation mit den Versicherungsnehmern nach § 80a VAG, da in der Praxis offen bleiben muss, zu wie vielen Briefen das Unternehmen verpflichtet ist? und an welcher Stelle der Übergang von berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zum Querulanten erfolgt.

Für die Unternehmen gelten ferner die analogen Übergangsregelungen bis zum 01. Januar 2009, wie für Vermittler.

Insgesamt betrachtet, ist die Welt wieder einmal ein Stück komplizierter und bürokratischer geworden, auch wenn die Änderungen für den Verbraucher doch einige Verbesserungen brachten.

Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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