Ab 1. Oktober: Neue Bestimmungen für Arbeitsverträge

Ab 1. Oktober: Neue Bestimmungen für Arbeitsverträge
16.08.2016233 Mal gelesen
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Bei der Unterschrift von Arbeitsverträgen agieren Arbeitnehmer grundsätzlich wie Verbraucher, die z.B. einen Kaufvertrag unterschreiben – und genießen die gleichen Schutzrechte wie Verbraucher.

Das bedeutet, dass für so genannte Standard-Arbeitsverträge bezüglich der AGB, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer durchaus verbraucherfreundlichen Inhaltskontrolle nach dem §§ 305 ff. BGB unterliegen. Arbeitnehmer können sich also auf ihre Verbraucherrechte berufen.

Oft sind immer wieder gern genutzte Klauseln im Arbeitsvertrag nicht zulässig. Insbesondere im Bereich "Klauseln" ergeben sich zum 1. Oktober 2016 Änderungen bezüglich  § 309 Nr. 13 BGB, die vom Arbeitgeber beachtet werden müssen. Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT Neuss: "Unter Umständen müssen seit Jahren genutzte Arbeitsverträge für neue Anstellungen sogar angepasst werden, um nicht angreifbar zu sein! Kontrolle macht auf jeden Fall Sinn!"

So bedeutet "Textform" nach der Neuregelung, dass auch e-Mail oder Fax den Ansprüchen genügen und als Kommunikationsweg nicht ausgeschlossen werden dürfen. Weitere Neuregelungen gibt es für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der dreimonatigen Frist. Urlaubs- und Krankmeldungen dürfen Arbeitgeber nicht mehr auf die "verschärfte" Schriftform pochen, sondern müssen auch mit einer e-Mail zufrieden sein. Dazu der Experte: "Für Arbeitgeber bringt das mit sich, dass der Mailverkehr auch regelmäßig auf solche eingehenden Meldungen geprüft werden muss, denn die Kommunikationsform e-Mail wird durch das Gesetz im Arbeitsrecht salonfähig!"

Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Schwarz: "Ab dem 1. Oktober 2016 können solche Ansprüche auch mündlich angemeldet werden". 

Für Arbeitnehmer entsteht kein direkter Handlungsbedarf, denn die Neuerungen sind nur günstig für sie. Dringender Handlungsbedarf besteht allerdings für Arbeitgeber, die ihre Verträge unbedingt von einem Fachmann prüfen lassen sollten.

Rechtsanwalt Schwarz steht zu allen Fragen des Arbeitsrechtes als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung