5000 EUR Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Bochum, I-13 O 217/13

5000 EUR Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Bochum, I-13 O 217/13
26.10.2013543 Mal gelesen
Der OLG Bezirk Hamm war bislang für seine hohen Streitwerte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bekannt. Sorgt jetzt die geänderte Fassung des § 51 GKG für eine Wende? Das LG Bochum hat durch Beschluss vom 22.10.13 in einem Verfügungsverfahren den Streitwert mit 5000 EUR festgesetzt.

Bekanntlich ist aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken seit dem 9.10.13 eine geänderte Fassung des § 51 GKG in Kraft.

§ 51 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) lautet:

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für diesen ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

Um was ging es in dem Verfahren in Bochum?

In dem Beschluss des LG Bochum geht es um eine unterbliebene Grundpreisangabe. Für einen derart gravierenden Verstoß wurden in der Vergangenheit regelmäßig Gegenstandswert von bis zu 20.000 EUR festgesetzt. Jetzt nur noch 5000 EUR?

 

Wie war es bisher?

Bisher war es im OLG Bezirk immer so, dass im Verfügungsverfahren ein Abschlag von 1/3 beim Gegenstandswert gemacht wurde, d.h. wenn der Wert der Hauptsache bei 30.000 EUR lag, dann wurde im Verfügungsverfahren ein Wert von 20.000 EUR festgesetzt.

 

Es bleibt daher abzuwarten, was die geänderte Fassung des § 51 GKG für Konsequenzen mit sich bringt.

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