125.000,00 € Schmerzensgeld für Oberschenkelamputation nach fehlerhafter Aufklärung

Gesundheit Arzthaftung
04.11.20151233 Mal gelesen
Wie das OLG Köln mit Urteil vom 15.07.2015 (Aktenzeichen 5 U 202/08) entschied, hatte ein Krankenhaus an eine Patientin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 125.000,00 €, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € monatlich, sowie einen monatlichen Haushaltsführungsschaden von 500,00 € zu zahlen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Patientin und Klägerin befand sich bei dem beklagten Krankenhaus wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und ließ 2003 eine Arthroskopie durchführen. Schließlich riet die Beklagte zu einer Umstellungsosteotomie. Am 12.05.2003 wurde der Eingriff durchgeführt.

Das Gericht entschied, dass die durchgeführte Operation mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt war. Insofern haften die Beklagten der Klägerin für alle Folgen des Eingriffs, d.h. vor allem den Nerv- und Gefäßverletzungen und die hierdurch notwendig gewordene Oberschenkelamputation.

Der Klägerin war nicht verdeutlicht worden, dass eine Nervenverletzung im Operationsbereich zu einer dauerhaften Lähmung mit einer Fußheber- und Fußsenkerschwäche führen kann. Laut Gericht wäre eine entsprechende Erläuterung aber aus rechtlicher Sicht erforderlich gewesen, weil nicht das Risiko einer Nervenverletzung alleine, sondern vor allem die dauerhaften und die weitere Lebensführung belastenden Auswirkungen der Komplikation für die Entscheidung eines Patienten für und wieder die Operation von Bedeutung sind.

Insofern sah es das Gericht für gerechtfertigt an, der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 125.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500,00 € und einen Haushaltsführungsschaden von 500,00 € monatlich zuzusprechen.