1.500 EUR Ordnungsgeld - LG Köln, Beschluss vom 12.03.2010, 33 O 373/09

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19.03.20101227 Mal gelesen
Ungefragt sollte man keine AGB übernehmen, da auch AGB urheberrechtlich geschützt sind. Hierüber hatte ich bereits berichtet. Nutzt man jedoch die AGB trotz einstweiliger Verfügung unbeeindruckt weiter, dann kann der Gläubiger ein Zwangsgeld beantragen. Dies habe ich in eigener Sache vorliegend auch gemacht. Die Einzelheiten:



"hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 12.03.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (..) beschlossen:

Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in dem Beschluss der Kammer vom 09.12.2009 (33 0 373/09) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. 

GRÜNDE:
Gegen die Schuldnerin war gemäß
§ 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem Unterlassungsgebot aus der am 16.12.2009 zugestellten Beschlussverfügung vom 09.12.2009 schuldhaft zuwider gehandelt hat.

Die Zustellung der Beschlussverfügung ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin wirksam erfolgt. Dem steht  nsbesondere nicht entgegen, dass dem Beschluss weder die Antragsschrift noch sonstige Unterlagen beigefügt waren. Denn mit einer Beschlussverfügung müssen nicht ohne weiteres auch der Antrag und die Glaubhaftmachungsmittel zugestellt werden, nur damit der Antragsgegner leichter erkennen kann, weshalb die Maßnahme ergangen ist (vgl. nur OLG Koblenz GRUR 1982, 571; OLG Gelle OLRG 1999, 328; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage 2009, Kap. 57 Rn. 34 m.w.N.). Der Beschluss, der regelmäßig nicht mit Gründen versehen wird, braucht nämlich auch nicht auf andere Weise nachvollziehbar gemacht zu werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anlagen zum Bestandteil des Beschlusses gemacht werden, insbesondere wenn dies zwecks näherer Beschreibung der getroffenen Anordnung geschieht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Allein die Erwähnung der Glaubhaftmachungsmittel im Beschluss macht diese nicht zu dessen Bestandteil.

Die Schuldnerin hat die von dem Gläubiger erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nach Zustellung der Beschlussverfügung weiter verwendet und jedenfalls noch am 08.01.2010 auf ihrer eBay-Shop-Seite eingeblendet.

Der Vortrag der Schuldnerin zur Löschung ihrer Angebote ist schon in sich widersprüchlich. Während die Löschung einerseits schon am 01.01.2010 erfolgt sein soll (was allerdings durch die gläubigerseits vorgelegten Ausdrücke widerlegt ist), heißt es an anderer Stelle, dass die Löschung am Abend des 08.01.2010 erfolgt sein soll bzw. dass ab dem 01.02.2010 keine Artikel mehr angeboten worden seien. Dies kann aber auch dahinstehen. Denn die Löschung allein der Angebote besagt nichts darüber, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Seite der Schuldnerin noch losgelöst von einem konkreten Angebot wiedergegeben worden sind, was für eine Verwendung im Sinne der Beschlussverfügung genügt.

Die Kammer muss davon ausgehen, dass die weitere Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vorsätzlich geschehen ist.

Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR für erforderlich, aber auch ausreichend, uni die Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 09.12.2010 angemessen zu ahnden. Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner mit dem Ziel auszuüben, ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten.

Insoweit fällt zu Lasten der Schuldnerin ins Gewicht, dass es sich um einen identischen Verstoß handelt und dass ihr Vorsatz vorzuwerfen ist. Zu ihren Gunsten war zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 09.12.2010 handelt.

Bei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.

Streitwert: 2.000,00 EUR"

  



Fazit:
Beachten Sie einstweilige Verfügungen immer. Vorliegend wäre es für die Antragsgegnerin günstiger gewesen, mich mit der AGB Erstellung zu beauftragen, als diese einfach ungefragt zu übernehmen.



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