Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 1 StR 78/10
Auswirkungen eines Zählfehlers bzgl. der Anzahl von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Feststellungen der Tatsacheninstanz auf die Bildung einer Gesamtstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14869
Aktenzeichen: 1 StR 78/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 27.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 27.04.2010 - 1 StR 78/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 (1) Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Es liegt ein offensichtlicher Zählfehler vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte - neben dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern - lediglich in 38 Fällen, und nicht in 39 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht.

2

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von diesem Fassungsversehen unberührt. Der Wegfall einer der für den sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelstrafen führt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Es kann angesichts der Vielzahl von Taten und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass sich das Versehen des Landgerichts bei der Zählung der Einzeltaten auf die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

(1) Red. Anm.:
"38" korrigiert durch "39" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss).